Mietbedingungen

Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen der TK Handels UG (haftungsbeschränkt) (TKH)

Stand: Januar 2023

Die nachfolgenden Mietbedingungen gelten für jede Vermietung bzw. für jeden Vertrag, welcher mit uns der:

T & K Maschinenverleih Kiel

c/o TK Handels UG (haftungsbeschränkt)

Hasseer Straße 50

24113 Kiel

zustande kommt. Der Mieter bestätigt, dass er die Allgemeinen Mietbedingungen erhalten, gelesen und verstanden hat und akzeptiert diese bedingungslos!

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen TKH und dem Mieter. Die nachfolgenden Mietbedingungen gelten für jede Anfrage/Reservierung und Vertragsabschluss. Der Anfragende akzeptiert diese bereits mit der ersten Kontaktaufnahme mit TKH. Im Falle der Vermietung von Raumsystemen gelten ergänzend die SonderMietbedingungen von TKH für Raumsysteme. Im Fall der Vermietung von Stromerzeugern gelten neben diesen Mietbedingungen auch die „Ergänzungen betreffend Stromerzeuger“.

2. Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den TKH dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages zur Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: „Vertragsgebiet“) überlässt.

3. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt TKH nicht an, es sei denn, TKH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Allgemeinen Mietbedingungen von TKH gelten auch dann, wenn TKH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Mietbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.

4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit TKH (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von TKH in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.

5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Angebot und Vertragsschluss, gleichwertiger Mietgegenstand

1. Angebote von TKH – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an TKH liegt in solchen Fällen erst in der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Mieters. Der Mieter ist an seine Bestellung 24 (vierundzwanzig) Stunden gebunden. Etwaige Stornierungen innerhalb der 24 Stunden vor Mietbeginn müssen in jedem Fall voll vom Mieter bezahlt werden. Das gilt auch für Vermietungen, welche innerhalb einer kurzen Zeit am selben Tage bestellt und abgeholt werden sollen.

Beispiel: Am 01.11. um 11:00 Uhr wird die Teufel Musikbox angefragt. Die Bestellung wird durch TKH akzeptiert und soll bereits am gleichen Tage um 13:30 Uhr abgeholt werden. Der Mieter äußert einer Stornierung um 12:00 Uhr. Hier wird der volle Mietpreis fällig!

2. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) von TKH in Schrift bzw. Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes von TKH an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung bzw. der Mietschein von TKH bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von TKH.

3. Sofern mit dem Mieter nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist TKH berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.

III. Mietdauer

1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen TKH und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag; bei Trocknungsgeräten (z. B. Bautrockner) beträgt die Mindestmietzeit 7 Kalendertage.

2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann TKH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. TKH ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen.

3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern diese bei der Anmietung schriftlich fest vereinbart wurde. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist TKH berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an TKH zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von TKH gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter TKH die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform anzeigt. Bei Trocknungssystemen beträgt die Rückgabefrist 7 Kalendertage. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe läuft die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet erst mit Ablauf der Rückgabefrist. Für Kündigungen durch TKH gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

IV. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport (Transportkosten und Transportgefahr)

1. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart – in der jeweiligen TKHMietstation, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist. Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be und Entladung des Mietgegenstands, auf seine Kosten und Gefahr zu sorgen. Wirken Mitarbeiter von TKH bei der Be und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters (§ 278 BGB).

Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den VDIRichtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und auch die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z. B. Gurte oder Ketten) den vorgenannten VDIRichtlinien entsprechen.

2. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit TKH übernimmt TKH oder ein von TKH beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes zu dem vom Kunden vorgegebenen Einsatzort.

Für die mit dem Transport verbundenen Gefahren berechnet TKH dem Mieter zusätzlich zu den Transportkosten einen Risikozuschlag in Höhe von 5 % der Transportkosten.

3. Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in der jeweiligen TKH-Mietstation statt. Dies gilt auch, wenn TKH den Rücktransport selbst durchführt. Mitarbeiter eines von TKH etwa mit dem Rücktransport beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von TKH abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich zu der in Ziffer IV. 6. enthaltenen schriftlichen Anzeigepflicht gegenüber der TKH-Anmietstation, bereits dem Transportpersonal von TKH oder dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.

4. TKH überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dafür erforderliche Ausrüstung verfügt und dem Mieter die dabei mitzuführenden Dokumente vorliegen.

5. Herausgabe und Abholung der Geräte erfolgt nach Rücksprache.

6. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter TKH bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Transportunternehmen) oder TKH den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach Ziffer IV. 3. Satz 4 etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich auch der TKH-Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, mitzuteilen.

V. Miete

1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste von TKH.

2. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib und Betriebsstoffe, Reinigung und Haftungsbegrenzung (vgl. Ziffer XIV.) stellt TKH dem Mieter gesondert in Rechnung (nachfolgend: „Nebenkosten“).

VI. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche

1. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter TKH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

2. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber TKH rügt.

3. TKH übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.

VII. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er hat den Mietgegenstand bestimmungsgemäß und verkehrsüblich innerhalb des Vertragsgebiets zu benutzen und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von TKH zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.

2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch TKH.

3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit dafür ungeeigneten Kraftstoffen, wie z. B. Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.

4. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb des Vertragsgebiets sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von TKH unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an TKH ab. TKH nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat TKH etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die TKH aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.

5. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber TKH unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, TKH bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

6. Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsversuchen Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter auf das Eigentum von TKH hinzuweisen und TKH unverzüglich zu unterrichten.

7. Der Mieter ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen für An und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie TKH auf etwaige Risiken hinzuweisen.

8. Der Mieter hat den Mietgegenstand sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt – unabhängig von der Dauer des Mietvertrags bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes in der TKH-Mietstation, im Falle eines von TKH durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.

9. TKH ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

10. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von TKH einsetzt, hält er TKH von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

11. Für Geräte, welchen einen Stromanschluss benötigen, wird der Strom vom Mieter bereitgestellt. Sollte kein Stromanschluss vorhanden sein, kann das Geräte im Zweifel nicht benutzt werden. Dies geht nicht zu Lasten von TKH.

12. Der Mieter wurde in jedem Fall auf die sachgerechte Benutzung der Geräte hingewiesen. Dies gilt insbesondere für:

– Bautrockner: Es ist zwingend darauf zu achten, dass keine „Übertrocknung“ stattfindet. Beispiel: Ein Neubau sollte nicht mit zu vielen Bautrocknern getrocknet werden. Dadurch kann z. B. der Estrich oder Putz reißen

– Party/Musik Box: Achten Sie auf die Lautstärke. Laute Töne können die Ohren nachhaltig schädigen. Achten Sie auf ggf. vorhandene Beschränkungen bezüglich des Lärmschutzes

– Rohrreinigungsmaschine: Eine unsachliche Benutzung kann zur Schädigung der Rohre und/oder Sanitärobjekte führen.

– Hochdruckreiniger: Durch den Druck des Wassers können sich Farbpikmente lösen oder Holzmuster verändern. Halten Sie den Wasserstrahl niemals auf andere Menschen, Tiere o.ä.

– Schleifmaschinen: Bei Benutzung können Funken entstehen. Achten Sie auf ausreichend Schutzkleidung und Abstand zu anderen Personen, Tiere o.ä. Achten Sie auf Ihre Gliedmaßen! Achten Sie auf den Atemschutz. Es entstehen viele Holzspäne.

– Bohrhammer: Achten Sie auf Bohrstellen und Statik. Sie können mit dem Gerät Leitungen anbohren oder Mauern einreißen.

– Heizlüfter/Turbolüfter: Es entsteht eine hohe Temperatur. Unbedingt von brennbaren Materialien, Kindern, Tier etc. fernhalten.

– Sägen (Stich- und Kreissäge etc.): Achten Sie auf Ihre Gliedmaßen. Bei Unachtsamkeit können Sie sich ernsthaft verletzen. Beim Ansägen von Metall können Funken entstehen.

Elektrische Geräte erhitzen sich bei Gebrauch. Halten Sie Kinder, Tiere etc. davon fern. Achten Sie darauf, dass keine Brände entstehen können! Unterlassen Sie den Gebrauch in jeden Fall, wenn Ihnen Beschädigungen am Gerät auffallen. Der notwendige Strom wird vom Mieter gestellt. Es ist auf eine ausreichende Absicherung der Stromanlage zu achten. Eine zu geringe Absicherung von Kabel, Sicherung etc. kann zu Kabelbränden führen. TKH haftet hierfür ausdrücklich nicht!

TKH haftet in keinem Fall für eine nicht sachgerechte Benutzung. Sollten Sie sich bei der Benutzung unsicher fühlen, sollten Sie sich fachlichen Rat holen und sofort die Benutzung unterlassen! Nutzen Sie unsere Geräte nicht, wenn Sie unter Alkohol-, Medikamenten oder Drogeneinfluss

Tragen Sie Schutzkleidung (einschl. Atemschutz und Schutzbrille), falls nötig!

VIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet TKH nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.

2. TKH akzeptiert Zahlungen in bar und per Überweisung. Eventuell hinterlegte Kautionen kann TKH nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen von TKH gegen den Mieter verrechnen.

3. Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von TKH als erfolgt.

4. Der Mieter ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Gegenforderungen zur Aufrechnung berechtigt, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

5. Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von TKH nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit TKH beruht.

IX. Zahlungsverzug, Verzugsschaden

1. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf TKH unbeschadet anderer Rechte

• sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und

• sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.

2. TKH ist berechtigt, im Falle des Verzugs von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 %punkten, von Unternehmern in Höhe von 9 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Von Unternehmern kann TKH zudem einen Verzögerungsschadensersatz in Höhe von mindestens EUR 40,00 verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt TKH gegenüber Verbrauchern wie Unternehmern vorbehalten.

X. Sicherungsabtretung

1. Zur Sicherung aller künftigen Forderungen von TKH aus der Geschäftsbeziehung tritt der Mieter an TKH seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf TKH über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. TKH nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter TKH eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben.

2. TKH ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter gegenüber TKH in Zahlungsverzug gerät. Die Nachfrist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters bedarf es keiner Nachfrist.

XI. Sicherungsübereignung

Reicht die Sicherungsabtretung nach Ziffer X. nicht aus, um die Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen von TKH gegen den Mieter sicherzustellen, kann TKH von dem Mieter zusätzlich die Sicherungsübereignung von Gütern bis zur Höhe von 120 % der offenen TKH-Forderung verlangen.

XII. Haftung von TKH

1. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen TKH, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (nachfolgend zusammenfassend: „TKH“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (nachfolgend: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit TKH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3. In den Fällen von Absatz 2 haftet TKH nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung aber auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern TKH zwingend haftet, z. B. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

XIII. Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist

Für die Verjährung etwaiger Ansprüche von TKH gegen den Mieter sowie des Mieters gegen TKH gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer VII 8.), beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche von TKH gegen den Mieter jedoch erst dann, wenn TKH Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw. Abholung des Mietgegenstands durch TKH. Im Falle der Akteneinsicht wird TKH den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

XIV. Beendigung der Reservierung/Nicht Abholung durch den Mieter – Stornokosten

1. Sofern eine Reservierung für ein Mietgegenstand im gegenseitigen Einverständnis zustande gekommen ist – egal auf welchem Weg die Reservierung geschlossen wurde – kann eine nachträgliche Absage durch den Mieter nur noch bis maximal 24 Stunden vor Mietbeginn kostenfrei erfolgen.

2. Wenn zum Zeitpunkt der Absage durch den Mieter der Mietbeginn weniger als 24 Stunden beträgt, werden 100% der Mietkosten fällig.

Beispiel: Sie haben sich einen Bautrockner für Samstag – 08. Okt. 10:00 Uhr reserviert. Sie sagen am Freitag – 07. Okt. 15:00 Uhr die Reservierung ab. Damit werden die unter Punkt 2 Stromkosten in Höhe von 100% der Miete fällig.

XV. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet für jeden Schaden an dem Mietgegenstand, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. Die Geräte werden voll funktionsfähig vermietet. Defekte gehen zu Lasten des Mieters. Geräte mit Dellen, Löcher oder sonstigen Beschädigungen an der Hülle, gerade bei den Geräten „Teufel Musikbox“, „Lichtanlage“, „Bautrockner“ werden auf Kosten des Mieters durch den Hersteller repariert bzw. ersetzt.

2. Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von TKH zu vertreten sind.

3. Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, gilt Folgendes:

a.) Im Falle einfach Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist nicht begrenzt.

4. Mietgegenstände mit einem Neuwert von unter Euro 1.500,00 hat der Mieter auf eigene Kosten zugunsten von TKH als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er TKH sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierende Schäden zu erstatten.

5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er TKH gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet.

6. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Schadenversicherung gemäß Ziffer XIV. 4. an TKH ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIV. 5. an TKH ab, soweit TKH Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. TKH nimmt die vorgenannten Abtretungen an.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz Kiel, sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift oder Textform getroffen wurde.

3. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Kiel. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. TKH ist berechtigt, den Mieter auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.

XVII. Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Kiel, 01.01.2023

T & K Maschinenverleih Kiel

c/o TK Handels UG (haftungsbeschränkt)

Hasseer Straße 50

24113 Kiel

Tel.: 0163 34 46 428

E-Mail: TKHandelsUG@t-k-am.de